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Umsatzsteuer,Fiskalvertreter,Rechnungsausstellung

Wir betreuen zwei Unternehmen, die Pkws und PV-Anlagen aus Asien (China, Japan) nach Europa einführen. Die Einfuhr erfolgt über den Überseehafen Rotterdam. Um die steuerliche Registrierung und die damit verbundenen Mehraufwendungen zu vermeiden, wurde eine Spedition als Fiskalvertreter engagiert. Es liegen den Mandanten nur die Belege über die Lieferung aus dem Drittland und den Transport des Spediteurs/Fiskalvertreters von den Niederlanden nach Deutschland vor. Nach Auskunft unserer Mandanten gibt es, außer der Abrechnungen der Einfuhrabgaben (keine EUST) und eben den Transportkosten, keine weiteren Informationen/Belege seitens des Fiskalvertreters. Insbesondere fehlen die Informationen zur ig. Lieferung. Im Rahmen einer USt-Sonderprüfung wurden die Stpfl. darauf hingewiesen, dass ig. Erwerbe aufgrund der ig. Lieferungen aus den NL nach Dtschl. anzuzeigen gewesen wären. Das ist aber (leider) unterblieben, da der Buchhaltung des Mandanten u.a. keine Belege für die ig. Lieferung vorlagen. Unsere Fragen dazu: Ist der Fiskalvertreter aus den NL gesetzlich verpflichtet (ähnlich den Regelungen im § 14 Abs. 2 UStG), dem Erwerber die BMG seiner ig. Lieferung oder sogar dem entsprechend eine Rechnung/Abrechnung zu übermitteln? Da die Zahlung an den Händler im Drittland und Aufwand aus ig. Erwerb unter Umständen differieren, wie verbucht man entsprechende Differenzen? Der mit der ig. Lieferungen korrespondierende ig. Erwerb darf nicht verändert werden, alternativ wären das ja dann mglw. Währungsdifferenzen.
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