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Organschaft,Zwischenholding

Die natürliche Person JS ist zu 100 % Gesellschafter der J-Holding GmbH. Die J-Holding GmbH hält zu 100 % die Anteile an der S-GmbH. Die J-Holding GmbH ist nicht als untersteuerlicher Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen, sondern rein vermögensverwaltend tätig. Die natürliche Person JS ist Gesellschafter-Geschäftsführer der J-Holding GmbH. Die S-GmbH wird von einem Fremdgeschäftsführer, der nicht mit JS verwandt oder verschwägert ist, geführt. Nun hat SJ Rechnungen an die S-GmbH geschrieben für journalistische Arbeiten, da die S-GmbH Publikationen veröffentlicht. Die Arbeiten haben also nichts mit Geschäftsführung zu tun. Für mich stellt sich die Frage, ob sich durch die mittelbare Beteiligung des SJ an der S-GmbH über die J-Holding GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft gebildet haben könnte und wenn ja, mit welchen Konsequenzen.
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