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Corona-Test,Leistungsaustauschverhältnis,Entgelt

Ein Steuerpflichtiger betreibt einen Betreuungsdienst. Es werden damit grundsätzlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt. Nach Aussage des Steuerpflichtigen bestand eine Verpflichtung, dass sich die eigenen Arbeitnehmer regelmäßig auf das Corona-Virus testen. Dazu konnten entsprechende Erstattungsanträge bei der AOK gestellt werden, die hohe Summen erstattet hat. Auf den AOK-Abrechnungen steht lediglich "Kostenerstattung nach § 7 Abs. 2 TestV". Ich gehe davon aus, dass diese Einnahmen mangels Leistungsaustausch nicht umsatzsteuerbar sind. Liege ich da richtig? Gleichzeitig hat die Steuerpflichtige (GmbH) auch Erstattungen für Schwestergesellschaften (ebenfalls GmbHs) beantragt und erhalten, obwohl die Arbeitnehmer nicht bei unserer Steuerpflichtigen selbst sondern bei Schwestergesellschaften beschäftigt sind. Ändert das etwas am Ergebnis?
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