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Berichtigung,USt,uneinbringlich

Die A-GmbH hat in den Jahresabschlüssen 2020 und 2021 insgesamt 77.000 EUR als uneinbringliche Forderungen verbucht, wodurch sich eine Erfolgsminderung ergab. Gleichzeitig wurde auch die Umsatzsteuer entsprechend korrigiert. Im Jahr 2023 unterzog sich das Unternehmen einer Betriebsprüfung. Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, dass für zwei Kunden der A-GmbH erst Ende 2022 bzw. Anfang 2023 Insolvenzverfahren eröffnet wurden. Bei beiden Kunden wurde bisher keine Einstellung mangels Masse seitens des Amtsgerichts vorgenommen. Die Betriebsprüfung beabsichtigt nun, die zuvor als uneinbringlich verbuchten Forderungen wieder einzubuchen und die entsprechenden Umsatzsteuerkorrekturen rückgängig zu machen. Die A-GmbH behauptet, dass eine erfolgreiche Einziehung der Forderungen im Rahmen der Insolvenzverfahren sehr unwahrscheinlich ist. Gibt es eine rechtliche Möglichkeit, die geplante Korrektur seitens des Finanzamtes, insbesondere hinsichtlich der Umsatzsteuer, abzuwehren, basierend auf den Umständen der Insolvenzverfahren und der Unsicherheit hinsichtlich der Einziehung der Forderungen?
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