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Rückwirkung i.S.§ 2 UmwStG,Eintragung ins Handelsregister,Unternehmer nach § 2 UStG

Guten Tag, ich erbitte ein Gutachten zu folgenden Sachverhalt: Die B KG aus der B GmbH & Co.KG wird mit Vertrag und An-/bzw. Abmeldung im Handelsregister am 30.08.2023 rückwirkend zum 01.01.2023 in die B GmbH eingebracht. Die Eintragung in das Handelsregister ist noch nicht erfolgt. Die B GmbH nennt sich in AB GmbH um. Zwischen der B GmbH (Organgesellschaft) und der B GmbH & Co. KG (Organträger) besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft. Fragen: 1. Wann ist der genaue Zeitpunkt des Wegfalls der USt-Organschaft bei der Einbringung? Mit Eintragung in das Handelsregister? 2. Bis wann, müssen USt-Voranmeldungen für die umsatzsteuerliche Organschaft abgegeben werden? 3. Ab wann muss die Steuernummer und USt-ID der AB-GmbH auf den Ausgangsrechnungen verwendet werden? 4. Ab wann erfolgt die Rechnungsstellung an Kunden durch die AB GmbH? 5. Ist bei der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2023 eine eigene Umsatzsteuererklärung für die B KG und eine eigene Umsatzsteuererklärung für die AB GmbH zu erstellen und wie ist auch hier die zeitliche Abgrenzung (Eintragung Handelsregister etc.)? Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Burkhard Küpper
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