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Reiseleistung,Beförderungsleistungen

Unser Mandant (ein deutsches Unternehmen = MA) hat im September eine Sportmannschaft aus Japan auf einer Reise in Deutschland & Belgien begleitet. Hierzu hat MA folgende 3 Ausgangsrechnungen ohne Ausweis von USt erstellt. 1. Transfer Arrangement in Deutschland & Belgien Reise 03.-12.09.23 2. Transfer Arrangement & Gepäckträgerservice in Deutschland & Belgien Reise 02.-13.09.23 3. VIP Chauffeur Service (auch in Belgien) 08.-12.09.23 Der Leistungsempfänger für diese 3 Rechnungen ist ein japanisches Unternehmen, das seinen Sitz in Japan hat. MA hat seine Kunden nicht selber befördert, sondern nutzte verschiedene Chauffeurunternehmen in Deutschland und Belgien. Hierzu hat MA diverse Rechnungen vom Chauffeur-Unternehmen erhalten, die als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. MA hat selber die Reise begleitet. Übernachtungs- und Verpflegungskosten wurden nicht von MA übernommen oder arrangiert. Fragen: Müssen diese Leistungen nach § 3b Abs. 1 UStG versteuert werden? Oder ist die Vorschrift nach § 3a Abs. 2 UStG anwendbar? Liegen hier Reiseleistungen nach § 25 UStG vor?
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