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Photovoltaikanlage,Altanlage,Gestaltung

Mandant A baut 2021 ein neues Privathaus zur Selbstnutzung mit einer Photovoltaikanlage. Diese wird auf ihn angemeldet. In der Rechnung wird Umsatzsteuer ausgewiesen. A ist weiterhin Eigentümer eines Grundstücks, das er an seine GmbH (Anteil 100 %) vermietet mit der Folge der umsatzsteuerlichen Organschaft. Wenn er die Vorsteuer aus der Rechnung der Photovoltaikanlage zieht, ist er unseres Erachtens ewig an die Abführung der Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch aus der Photovoltaikanlage gebunden, da er die Kleinunternehmergrenze aufgrund der umsatzsteuerlichen Organschaft nie unterschreiten wird. Er hat nämlich auch gegenüber der EWE erklärt, dass er umsatzsteuerpflichtig ist. 1. Sehen Sie das genauso? 2. Könnte man rückwirkend die Rechnung auf die Eheleute berichtigen lassen und die Betreibererklärung noch ändern? Dann wären beide gemeinsam Unternehmer, und die Kleinunternehmerregelung könnte nach Ablauf der Zeit in Anspruch genommen werden.
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