Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 3 Abs. 1 UStG,§ 3 Abs. 6 UStG,§ 3 Abs. 9 UStG,§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG,§ 3a UStG,Abgrenzung einheitliche Leistung vs. selbständige Nebenleistungen

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte Sie, mir bei folgender Fragestellung behilflich zu sein. Da ich Ihnen die Antworten des FA Österreich mit anhänge und dort die Namen der Firmen erwähnt werden, benenne ich diese auch in der Fragestellung. · Firma GETAWAY GmbH – Sitz Berlin · Firma EuropcarMobility Group (EmobG) – Sitz Hamburg · Firma B2Mobility – Sitz Bochum Die Firma GETAWAY GmbH erbringt für die EMobG ausschließlich Leistungen in Form von Abruf Nutzerdaten, Fahrtrouten, Abrechnungen usw. für Fahrzeuge die von EmobG an jedwede Fahrer geleast/vermietet wurden. Sie stellt dafür Rechnungen für sonstige Leistungen mit 19% Ust. an die EMobG aus. Zur Abrechnungen gehört auch die vollständige Abwicklung des Tankvorganges. Dafür werden Tankkarten in den einzelnen Fahrzeugen genutzt, welche der „jeweilige Fahrer" nutzt, um das Fahrzeug unterwegs zu betanken. Schlussendlich wird immer wieder der Ausgangszustand „Voller Tank" wiederhergestellt. Für diese Tankkarten erstellt B2Mobility wöchentliche Abrechnungen. · Für Deutschland mit ausgewiesener Ust. 19% · Für Österreich mit ausgewiesener MwSt. 20% und gültiger MwStRegNr. Fahrzeuge werden im jeweiligen Land vermietet/geleast. Das Benzin/Diesel wird natürlich während der Fahrt in diesem Land verbraucht, bzw. nach Verbrauch der Ausgangszustand wiederhergestellt. Im Rahmen der Kostenoptimierung wurde eine Anfrage beim östereichischen Finanzamt zur Vorsteuererstattung gestellt. Diese wurde abgelehnt, stattdessen wurde der Tankvorgang als Warenlieferung deklariert. Ist diese Auslegung korrekt? Gibt es eine Möglichkeit zur Vorsteuererstattung in Österreich? Für laufende Zeiträume entsteht dann eine fällige MwSt in Österreich und die Vorsteuer. Über die Zeit gesehen +- 0,00 €? Für vergangene Zeiträume ist eine Vorsteuererstattung (bei gleichzeitiger MwSt Anmeldung) möglich/nicht möglich? Für Fragen dazu stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichem Gruß Michael Steger ANHANG Jeitler, Florian / Do, 12. Oktober 2023 09:52 Die Firma Getaway GmbH kauft Waren (vorrangig Treibstoff und z.B. Kühlerfrostschutz) von der B2Mobility GmbH ein und verkauft diesen Waren in weiterer Folge an die EMobG Services Germany GmbH weiter. Hierbei handelt es sich eine Lieferung von Waren. Diese Lieferungen haben den Lieferort Österreich und unterliegen somit der österreichischen Umsatzsteuer. Sie müssen daher die Rechnungen an die EMobG Services Germany GmbH mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen. Dies betrifft alle Warenlieferungen die sie in Österreich bezogen haben und weiterverrechnet haben. Durch diese Warenlieferungen erzielen sie in Österreich Umsätze, welche der 20-%-igen Umsatzsteuer unterliegen, und können somit das Vorsteuererstattungsverfahren nicht mehr anwenden. Sie müssen Ihre Umsätze im Zuge einer Umsatzsteuererklärung (für bereits abgelaufene Jahre) und Umsatzsteuervoranmeldungen (für laufende Zeiträume) erklären. Im Zuge der Umsatzsteuererklärung können Sie die Vorsteuern unter Kennzahl 060 geltend machen. Jeitler, Florian / Mi., 18. Okt., 14:43 Die von Ihnen in Österreich erbrachten Leistungen (Verrechnung von Betankungen etc. in Österreich) sind in Österreich steuerbar und Steuerpflichtig nach § 3 Abs. 7 UStG 1994. Daher kann für die Zeiträume, für die Vorsteuererstattungsanträge eingebracht worden sind, keine Vorsteuererstattung erfolgen. Die Vorsteuern werden im Zuge des Umsatzsteuer-Veranlagungsverfahrens berücksichtig. Die von Ihnen durch Ihrer in Österreich erbrachten Leistungen geschuldete Umsatzsteuer (siehe Excel Tabelle im Anhang) wird im Zuge der Umsatzsteuerveranlagung veranlagt. In dieser Veranlagung wird die von Ihnen beantragten Vorsteuer in von Ihrer Umsatzsteuerzahllast in Abzug gebracht. Mit freundlichen Grüßen Bundesministerium für Finanzen Finanzamt Österreich Dienststelle Graz Stadt UMA 01 Florian Jeitler Tel.: +43 50 233 538 708 Mobil.: +43 664 819 14 35 Fax: +43 50 233 5938001 Finanzamt Österreich Dienststelle Graz Stadt Team UMA 01 Conrad v. Hötzendorf-Straße 14-18 A-8018 Graz florian.jeitler@bmf.gv.at
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen