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Gutscheine im Leistungsaustausch bei der Umsatzsteuer,§ 3 UStG,Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine

Arbeitnehmer erhalten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen „Restaurant Pass“ der Firma s P GmbH. Beim Kauf der Gutscheine wird (mit Ausnahme der Gebühren für Fracht und Bearbeitung) keine USt ausgewiesen, ein VoSt-Abzug ist somit nicht möglich. Unterliegt die Abgabe der Gutscheine (Sachbezug) an die Arbeitnehmer der USt? Lohnsteuerrechtlich wird pauschale Lohnsteuer auf den amtlichen Sachbezugswert abgeführt. Die Arbeitnehmer erhalten mtl. meist 15 Gutscheine. Folgende Hinweise gibt s P: Aktueller Sachbezugswert 3,80 €. Der mögliche maximale Scheckwert für 2023 beträgt 6,90 € (dieser wird auch genutzt). Die Hingabe der Gutscheine selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung i.S.v. § 13 (1) S. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer. Abwandlung: Die Arbeitnehmer erhalten die Gutscheine als im Rahmen des Arbeitsvertrags geschuldeten Arbeitslohn (somit im Leistungsaustausch!?).
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