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jPdöR,BgA,Differenzbesteuerung

Unser Mandant kauft Waren, die in einer Justizvollzugsanstalt hergestellt werden. Die Rechnung weist keine Umsatzsteuer aus und enthält folgende Erläuterung: "Umsätze des VAW (vollzugliches Arbeitswesen) unterliegen nach § 27 Abs. 22a UStG i.V.m. § 3 Abs. 2 UStG a.F., § 4 Abs. 5 KStG und Abschnitt 5 Abs. 18 KStR nicht der Umsatzsteuer". Kann davon ausgegangen werden, dass dies richtig ist? Muss es sich somit um eine hoheitliche Tätigkeit und keinen Betrieb gewerblicher Art handeln? Kann somit beim Weiterverkauf der Waren Differenzbesteuerung angewandt werden?
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