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Umsatzsteuer,Steuersatz,Landwirt

Unser Mandant baut als Winzer selber Wein an und verkauft diesen selber an Endkunden. Daneben produziert er auch in geringerem Umfang nichtalkoholischen Traubensaft. Er pauschaliert nach § 24 UStG. Frage: Ist der Traubensaft nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG mit 19 % und 9,5 % Vorsteuerpauschalierung zu versteuern, oder unterliegt der Traubensaft nur dem Steuersatz von 9,5 % gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG?
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