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§ 1 EStG,unbeschränkte Steuerpflicht,Wohnung

Unser Mandant hat seinen Wohnsitz in Tunesien. Er hatte zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Im Jahr 2018 hat er 2 Appartments (beide im selben Haus vom selben Verkäufer) als Investionsobjekte in Deutschland erworben. Von Beginn an war eine Vermietung vorgesehen und keine Eigennutzung, nicht einmal für gelegentliche Aufenthalte. Unmittelbar nach dem Kauf erfolgte eine Vermietung über einen Kontakt des Verkäufers, eine Frau, die sich um die Vermietung und die Verwaltung kümmern sollte. Da sich unser Mandant im Ausland aufhielt, hat er darauf vertraut, dass die Vermietung ordnungsgemäß abgewickelt werden würde. Mittlerweile hat sich herausgestellt, dass die Verwalterin Gelder veruntreut hat. So hat unser Mandant für die ersten Jahr keine Mieteinahmen erhalten, auch keine Mietverträge. Es läuft ein Rechtsstreit in dieser Sache. Seit dem 15.2.2021 ist das eine Appartment und seit dem 15.10.2021 ist das andere Appartment offiziell vermietet (Verträge liegen vor). Der Mandant ist der Auffassung, dass er beschränkt steuerpflichtig ist. Das Finanzamt wird nach der Nutzung in den Zeiträumen vom 1.1.-15.2. bzw. 1.1.-15.10.2021 fragen. Eine Vermietung ist nicht nachweisbar. Etsprechende Schreiben vom RA könnten evtl. helfen. Frage: Wird das FA von einer (zeitweisen) unbeschränkten Steuerpflicht in 2021 ausgehen? Wie kann man argumentieren, dass nur beschränkte Steuerpflicht vorlag?
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