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gewerblicher Grundstückshandel,DBA Spanien,§ 2a EStG

Immobilie in London wird im VZ 2023 innerhalb der Haltedauer von 10 Jahren veräußert. Folge: privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Abs 1 Nr. 1 ESTG. Gem. DBA mit UK wird die Veräußerung unbeweglichen Vermögens grundsätzlich im Belegenheitsstaat besteuert. In D erfolgt Freistellung der Einkünfte unter Progressionsvorbehalt Korrekt? Da bei der Veräußerung ein Verlust erwartet wird gilt Ausländische Verluste sind nach den DBA Regeln im Inland steuerfrei und dürfen bei der Ermittlung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage nicht in Abzug gebracht werden. Verluste aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR Staaten) wirken sich im Rahmen des Progressionsvorbehaltes auf den Steuersatz aus. § 32 Abs 1 Nr. 3 EStG . Korrekt? Weiterhin erfolgt im VZ 2023 die Veräußerung von 3 unbebauten Grundstücken in Spanien (Teneriffa). Hieraus entsteht ein Gewinn Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden. Kann der Verlust aus Verkauf UK mit dem Gewinn aus Verkauf ES verrechnet werden (für die Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32 EstG). Weiterhin hat Mandant wegen Überschreitung der 3 Objekt Grenze bereits einen gewerblichen Grundstückshandel in D. Die ausländischen Objekte werden in die Ermittlung der 3 Objekt Grenze mit einbezogen. Wonach richtet sich die Erfassung des Gewinns/Verlusts für das Objekts in UK und auch in ES ( Abhängig von Zuweisung des Besteuerungsrecht durch das DBA).
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