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DBA Frankreich,Artikel 13 DBA Frankreich,Nichtselbständige Arbeit,Urlaubsabgeltung

Sachverhalt: Unser Mandant war bis 2020 in D wohnhaft und ist dann nach Frankreich verzogen. Im Jahr 2021 hat er von seinem ehemaligen Arbeitgeber noch eine Nachzahlung erhalten (Prämien, Urlaubsabgeltung), war jedoch keinen einzigen Tag in D berufstätig. Über die Nachzahlung liegt eine Jahresbescheinigung vor, es wurde keine Lohnsteuer einbehalten. Der Mandant hat Mieteinkünfte aus Hamburg, die im Rahmen einer ESt für beschränkt Steuerpflichtige gemeldet und versteuert werden. Frage: Sind die Lohneinkünfte in dieser Steuererklärung ebenfalls anzugeben und zu versteuern oder unterliegen diese ausschließlich in Frankreich der Besteuerung?
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