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Wegzug,Abfindung

Folgende Situation: Der Steuerpflichtige K hat im Januar 2022 durch einen Aufhebungsvertrag von seinem letzten Arbeitgeber eine Abfindung (ca. 240.000,00€) erhalten und die darauf angefallene Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag (ca. 90.000,00 €) abgeführt. K hat sich am 20.04.2022 in Deutschland abgemeldet und ist ins Ausland gezogen. Er hatte keinen festen Wohnsitz im Ausland und hat sich in verschiedenen Ländern aufgehalten: • Dubai ca. 35 Tage Aufenthalt • Türkei 86 Tage Aufenthalt • Bulgarien 50 Tage Aufenthalt • Zypern 30 Tage Aufenthalt Somit Gesamttage im Ausland 201 Tage. K ist der Meinung, dass er aufgrund der „183-Tage-Regelung“ nicht steuerpflichtig in Deutschland ist und somit die gezahlte Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in 2022 in voller Höhe zurück erstattet bekommt. Wir glauben aber, dass K unbeschränkt bzw. mind. aber beschränkt einkommensteuerpflichtig ist, aufgrund dessen, dass er inländischer Einkünfte i. S. d. § 49 EStG in 2022 bezogen hat. Wie sehen Sie den Fall?
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