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§ 50a EStG,Zahlung

Wir benötigen Ihre Meinung zu folgendem Sachverhalt: Die im Inland ansässige A-GmbH ist auf dem Gebiet der Autovermietung tätig. Hierzu hat sie einen Franchisevertrag mit der in Genf ansässigen B-Holding SA geschlossen. Die B-Holding SA unterstützt gemäß dem Franchisevertrag die A-GmbH beim Aufbau ihres Geschäfts in Deutschland und Österreich, bei der Schulung des Personals, überlässt der A-GmbH die Mietplattform (über die Kunden im Internet die Fahrzeuge mieten können) und unterstützt bei Werbemaßnahmen. Insbesondere hat die A-GmbH aufgrund des Franchisevertrags auch das Recht und die Pflicht, die von der B-Holding SA beim Eidgenössischen Markenregister in der Schweiz eingetragene Marke der Autovermietung zu nutzen und unter dieser Marke nach außen aufzutreten. Im Gegenzug erhält die B-Holding SA von der A-GmbH eine Vergütung, die sich aus zwei Komponenten zusammensetzt: a) 1,5 % des Jahresumsatzes der A-GmbH als sog. Royalty-Fee für die Nutzung der Marke, b) 1,5 % des Jahresumsatzes der A-GmbH als Marketing-Fee. Das Besteuerungsrecht für die Lizenzeinkünfte steht gemäß Art. 7 DBA Schweiz der Schweiz zu. Zu folgenden Fragen benötigen wir Ihre Meinung: 1. Teilen Sie unsere Meinung, dass sowohl die Royalty-Fee als auch die Marketing-Fee dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen und die A-GmbH deswegen zur Vornahme des Steuerabzugs und Anmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet ist? 2. Besteht für die in der Schweiz ansässige B-Holding SA die Möglichkeit, einen Befreiungsantrag von der Verpflichtung nach § 50a EStG beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen?
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