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§ 50d EStG,Entlastungsberechtigung

Unsere Mandantin, die H AB (Schweden), ist zu 24,5 % an der A GmbH (Deutschland) beteiligt. Bisher waren Gewinnausschüttungen der A GmbH an die H AB aufgrund einer Freistellungsbescheinigung gem. § 50c EStG steuerfrei. Unser erneuter Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung wurde abgelehnt aufgrund der Neufassung des § 50d (3) EStG. Begründung des Bundesamts für Steuern: „Beurteilung der Wirtschaftstätigkeit – Holding Eine aktive Beteiligungsverwaltung liegt in Abgrenzung zur passiven Beteiligungsverwaltung vor, wenn die Antragstellerin H AB in ihrem Betriebsvermögen Anteile an mindestens zwei Tochtergesellschaften unmittelbar hält und gegenüber diesen Tochtergesellschaften geschäftsleitende Funktionen wahrnimmt (vgl. BMF v. 24.1.2012 – IV B 3 – S 2411/07/10016, BStBl. I 2012, 171, Tz. 5.2, mit Verweis auf BFH vom 9. Dezember 1980 – VIII R 11/77 –, BStBl 1981 II S. 339, 341). Die Wahrnehmung geschäftsleitender Funktionen (das Ausüben und Lenken der strategischen Geschicke) gegenüber der A GmbH und mindestens einer weiteren Tochtergesellschaft bitte ich anhand geeigneter Unterlagen wie beispielsweise Board Meetings, Gesellschafterbeschlüsse, Verträge, E-Mail oder Postverkehr nachvollziehbar zu belegen. Der Nachweis ist zu erbringen hinsichtlich der langfristigen Führungsentscheidungen sowie deren tatsächlicher Umsetzung. Mündliche Führungsentscheidungen ohne hinreichende Dokumentation reichen zum Nachweis der geschäftsleitenden Funktion nicht aus.“ Unsere Mandantin die H AB führt Folgendes aus: „Mitarbeiter der H AB sind Teil des Vorstands der A GmbH und nehmen an den Vorstandssitzungen teil, die 2-3 Mal pro Jahr entweder in persönlichen Treffen oder über Google Teams stattfinden. Meistens werden nur langfristige Ziele und Themen besprochen. Die kurzfristigen und alltäglichen Entscheidungen werden vom Geschäftsführer des Unternehmens und dem Managementteam getroffen.“ Frage: Gibt es für unsere Mandantin, die H AB, eine Möglichkeit, weiterhin eine Freistellungsbescheinigung gem. § 50c EStG zu bekommen?
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