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Feste Einrichtung,unbeschränkte Steuerpflicht

Folgende Frage hat sich bei uns ergeben: Ein ukrainischer Staatsbürger, der seit Mitte letzten Jahres 2022 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, hat uns damit beauftragt, seine Einkommensteuer-Erklärung 2022 zu erstellen. Der Mandant ist selbständiger Software-Entwickler, seine Kunden sind ukrainische Unternehmen. Rechnungstellung erfolgt in der ukrainischen Landeswährung. Die Frage ist: Wo ist der Gewinn seines Betriebs zu versteuern? Eine Betriebsstätte im Sinne des DBA besteht in der Ukraine nicht. Die Tätigkeit wird von der eigenen Wohnung in D ausgeübt. Für das Jahr 2022 wurden alle Einnahmen und Gewinne bereits in der Ukraine erklärt und die entsprechende Steuer bezahlt. Er ist in der Ukraine als Einzelunternehmer beim Finanzamt angemeldet. Entsprechende Dokumente liegen vor. Steht das Besteuerungsrecht der Ukraine zu? In D nur Erfassung im Rahmen des Progressionsvorbehalts? Ab wann sind die Einnahmen/der Gewinn in D zu erklären? Wie ist der Sachverhalt für 2023 zu beurteilen? Ist in der Ukraine noch eine Steuermeldung abzugeben? Wem steht das Besteuerungsrecht zu? Voraussichtlich wird der Aufenthalt in D fortbestehen.
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