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Betriebsstätte,Wegzug

(Vorab: Sozialversicherungsrechtliche oder lohnsteuerrechtliche Fragen stellen sich im Moment nicht, gewerberechtliche Erlaubnisse etc. liegen vor.) Mandant ist bisher in D unbeschränkt steuerpflichtig und erzielt gewerbliche Einkünfte aus der Tätigkeit als Finanzberater für eine größere Gesellschaft. Neben dem uneingeschränkten Zugang zur Geschäftsstelle hat der Mandant auch ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer in einer Mietwohnung. Der Mandant beschäftigt zwei AN (Mini-Jobber und einer ist sozialvericherungspflichtig). Der Mandant plant den Umzug mit Lebenspartner und zwei Kindern nach Mallorca. Das häusliche Arbeitszimmer wird aufgegeben, der Zugang zur Geschäftsstelle bleibt (Arbeitsplatz und Nennung als Mitarbeiter der Geschäftsstelle). Auf Grund der Wohnmöglichkeit bei den Eltern wird der Mandant wohl auch zukünftig im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sein. Zur Besprechung und zum Abschluss größerer Verträge wird der Mandant in Zukunft ca drei bis sechs Wochen im Jahr vor Ort sein. Die telefonische Betreuung täglicher Fragen erfolgt von Mallorca durch Video/Videochat bzw. durch die schon jetzt beschäftigte inländische Mitarbeiterin. Neben der Provision für die Neuvermittlung erhält der Mandant ca. 80.000 € p.a. Bestandsprovision. Im Fall eines Ausscheidens aus dem Unternehmen würde eine Abfindung zwischen dem zwei- und fünffachen Jahresbetrag der Bestandsprovisionen bezahlt werden. Fragen: a) Reicht die Wohnmöglichkeit bei den Eltern für die Annahme einer auch zukünftigen unbeschränkten Steuerpflicht aus? Die Wohnung der Eltern und die Geschäftsstelle des Finanzvertriebs liegen mehrere 100 Kilometer auseinander. b) Wird im Inland (D) nach dem Wegzug durch den jederzeitigen Zugang zur Geschäftsstelle, die Tätigkeit im Inland für drei bis sechs Wochen pro Jahr und die namentliche Führung als Mitarbeiter sowie die vorhandene eigene Mitarbeiterin (die nur telefonisch erreichbar ist) die inländische Betriebstätte beibehalten, oder führt der Wegzug zur Betriebsaufgabe im Inland? c) Falls die inländische Betriebsstätte beibehalten wird, sind die Bestandsprovisionen auch in Zukunft im Inland der Besteuerung zu unterwerfen? d) Falls es zur Aufgabe der Betriebsstätte kommt und im Inland keine unbeschränkte Steuerpflicht mehr gegeben sein sollte, wäre hier eine „Sofortversteuerung“ aller fälligen Bestandsprovisionen vorzunehmen, wie sie im Fall des Ausscheidens bezahlt werden würden? e) Welches Land hat das Besteuerungsrecht für Provisionen für Neuabschlüsse (Voraussetzung, dass im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird)?
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