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Gewinnausschüttung,DBA,§ 50c EStG

Welche KapESt müsste in DE einbehalten werden, wenn eine deutsche GmbH eine Ausschüttung an den Gesellschafter in Sri Lanka auszahlt? Laut DBA mit Sri Lanka hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht. In DE dürften aber wohl max. 15 % als Quellensteuer einbehalten werden. Wären somit immer 15 % KapESt zu zahlen?
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