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DBA CSSR,Freistellungsmethode,Progressionsvorbehalt

Unsere Mandantin erwarb lt. notariellem Kaufvertrag vom 23.07.1991 eine Immobilie in Tschechien. Da es damals nicht möglich war als deutscher Staatsbürgerin direkt eine Immobilie zu erwerben, gab unsere Mandantin einem tschechischen Bekannten 30.000,00 DM zum Erwerb der Immobilie. In das Grundbuch wurde der tschechische Bekannte als Eigentümer und unsere Mandantin als Gläubigerin eingetragen. Die Immobilie wurde seitdem ausschließlich von unserer Mandantin zu eigenen Wohnzwecken im Urlaub verwendet. Vermietungseinkünfte wurden nicht erzielt. Am 18.06.2016 wurde die Immobilie offiziell lt. Vertrag und Eintrag ins Grundbuch an unsere Mandantin und ihren Ehemann überschrieben. Am 09.03.2021 wurde die Immobilie von unseren Mandanten mit Gewinn veräußert. Fragestellung: Sind die Gewinne aus dem Immobilienverkauf (Veräußerungspreis ./. Anschaffungskosten) in Tschechien steuerpflichtig? Unterliegen die Gewinne aus dem Immobilienverkauf in Tschechien in der Bundesrepublik Deutschland der Einkommensteuer bzw. erhöhen die ausgenommenen Einkünfte den Steuersatz?
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