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DBA-Indien,§ 8b KStG,§ 138 AO

Tochtergesellschaft in Indien, Doppelbesteuerung und Meldepflichten in Deutschland Zwei natürliche Personen sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Sie sind zu je 50 % an ihrer GmbH mit Sitz in München beteiligt. Diese beiden natürlichen Personen sind weiter zu 50 % an einer Kapitalgesellschaft in Indien beteiligt, dies seit circa drei Jahren. Die beiden Gesellschafter möchten nun die Anteile an der indischen Kapitalgesellschaft an ihre deutsche GmbH verkaufen. Dies soll zum Nominalwert geschehen. Die indische Gesellschaft hat weder Vermögen noch ist sie mehr wert als das Nominalkapital. Nominalkapital und Kaufpreis werden circa 1.000 € betragen. Aufgrund indischer Vorschriften können nicht 100 % der Anteile verkauft werden. Ein oder zwei Anteile müssen bei natürlichen Personen verbleiben. Die beiden natürlichen Personen werden kein Gehalt aus der indischen Gesellschaft beziehen. Diese beschäftigt einen in Indien ansässigen Geschäftsführer. Dieser wird von der indischen Kapitalgesellschaft bezahlt. Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Gesellschaften werden nur in ganz geringem Umfang abgewickelt. Sofern diese abgewickelt werden, werden Drittvergleichspreise beachtet. Nachdem die indische Gesellschaft dann der deutschen GmbH gehört, sehen wir die Problematik von Vergleichspreisen auch etwas entschärft. Ist diese Annahme richtig oder stellt die deutsche Finanzverwaltung dieselben hohen Anforderungen an die Dokumentation von Vergleichspreisen, als wenn die indische Gesellschaft nicht der deutschen GmbH gehören würde? Die indische KapGes. wird später plangemäß Gewinne an die deutsche GmbH ausschütten. Wir gehen davon aus, dass diese Ausschüttungen wie Ausschüttungen einer deutschen GmbH behandelt werden. Sie blieben also in Deutschland bei der deutschen GmbH steuerfrei. Ist diese Annahme zutreffend? Wenn die indische KapGes. später verkauft wird, bleibt auch der Verkaufserlös steuerfrei. Ist diese Annahme zutreffend? Die Mandanten fragen, ob in Deutschland Anzeigepflichten zu beachten sind, wenn die deutsche GmbH die Anteile an der indischen Kapitalgesellschaft erwirbt (z.B. Finanzamt, Außenwirtschaft, Kapitalverkehr usw.). Wir meinen nicht. Ist dies zutreffend?
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