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DBA Indien,unselbständige Arbeit,Progressionsvorbehalt

M und F (Ehepaar) sind im Oktober 2021 nach Deutschland gezogen. Der Ehemann hat nach dem Zuzug Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von einem deutschen Arbeitgeber (Tätigkeit in Deutschland). Zusätzlich erhält M aber auch noch nachträglich Gehaltszahlungen von seinem früheren Arbeitgeber in Indien. Für diesen indischen Arbeitgeber war er nur bis Oktober 2021 tätig. Die nachträglichen Zahlungen erfolgten für das Steuerjahr 2021/2022 und 2022/2023. Diese Einkünfte sind somit auch relevant für die VZ 2021 (anteilig) sowie 2022 und 2023. Nach unserem Verständnis sind die Einkünfte, welche in Indien versteuert wurden, im Wege des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen, da die Tägkeit seinerzeit in Indien ausgeübt wurde und die Zahlungen von einem indischen Arbeitgeber erfolgten. Würden Sie dem zustimmen?
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