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Auszahlung,Kapitalleistung,Versicherung Schweiz

Mein Mandant war bis 30.09.2021 in der Schweiz als leitender Angestellter mit Prokura (Art. 15 Abs. 4 DBA CH) beschäftigt, Wohnsitz in der Schweiz. Zum 30.09.2021 schied er aus dem Unternehmen aus und kam zurück nach Deutschland. Als leitender Angestellter der obersten Führungsebene bekam er seit dem 01.01.2010 die Möglichkeit, seine Altersvorsorge in der Schweiz durch Zahlungen in die Kaderkasse zu erhöhen. Die Einzahlungen erfolgten je hälftig vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer. Auszahlungen aus der Kaderkasse erfolgen nach deren Reglement ab dem 65. Lebensjahr. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Verlassen der Schweiz erfolgt die Auszahlung des gesamten über die Jahre angesammelten Guthabens. Mein Mandant bekam die Gesamtauszahlung von der Kaderstiftung am 31.10.2021 nach Abzug von rd. 9 % Schweizer Quellensteuer. Diese Kaderkasse entspricht m.E. nicht der ersten oder zweiten Säule der Schweizer Altersvorsorge, in die ebenfalls Einzahlungen erfolgten. Hauptunterschied ist m.E. der eng begrenzte Personenkreis, der in die Kaderkasse einzahlen kann, und die Auszahlung des Altersguthabens als Einmalzahlung sowie bei Tod des Versicherten an die Erben. Fragen: Ist die Auszahlung des Altersguthabens in Deutschland zu versteuern? Gilt hier Art. 21 DBA Schweiz, oder steht die Auszahlung nur unter Progressionsvorbehalt? Spielt es eine Rolle, dass das Altersguthaben komplett während der Tätigkeit mit Lebensmittelpunkt in der Schweiz angesammelt wurde? Wenn Deutschland das Besteuerungsrecht hat, welche Einkunftsart liegt vor: – Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Abgeltungsteuer oder – Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (Unterschiedsbetrag zwischen Ein- und Auszahlung der Versicherung) oder sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG wie eine Rente? Welcher Betrag ist als Einkünfte zu erklären, nur die Erträge, die Differenz zwischen Aus- und Einzahlungen, die gesamte Auszahlung mit Ertragsanteil, hier wegen Auszahlung im Jahr 2021 mit 81 %? Da mein Mandant seit 2010 bis 31.12.2020 nur beschränkt steuerpflichtig war, wurden die Einzahlungen in die Kaderkasse in Deutschland nicht als Sonderausgaben berücksichtigt (wahrscheinlich wären sie auch nicht als Basisvorsorge anzuerkennen gewesen, da Einmal-Auszahlungen und Vererbbarkeit möglich). Wird die Schweizer Quellensteuer angerechnet/erstattet?
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