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Homeoffice,Australien

Unsere Mandantin ist Australierin und seit einiger Zeit mit einem deutschen Ehemann verheiratet. Sie ist nicht mehr in Australien ansässig, sondern zum Ehemann in die gemeinsame Wohnung in Deutschland gezogen. Von dort aus arbeitet sie als Grafik-Designerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für einen in Australien ansässigen Arbeitgeber. Die Tätigkeit besteht darin, dass sie (vom Homeoffice aus) Designvorlagen und Filmsequenzen für Werbezwecke entwirft und diese dann digital nach Australien übermittelt. Die Arbeitsergebnisse werden dort vom Arbeitgeber in entsprechende Formate eingebaut und auf dem australischen Markt (Fernsehen, Internet) weiterverwendet bzw. verwertet. Der australische Arbeitgeber zahlt in regelmäßigen Abständen Gehalt unter Einbehalt australischer Lohnsteuer (tax deduction). Bei der in Deutschland abzugebenden Einkommensteuererklärung haben wir die Gehaltszahlungen brutto auf der Anlage N-AUS erklärt (Bruttoarbeitslohn ohne inländischen Steuerabzug) und die Summe dann als steuerfrei zu stellenden Arbeitslohn (nach DBA) angegeben. Das Finanzamt ist nun der Meinung, die Versteuerung müsse als inländischer Arbeitslohn erfolgen, da ausschlaggebend alleine der Umstand sei, dass die Mandantin im Inland ansässig ist, keinen Wohnsitz in Australien hat und die Tätigkeit vom Homeoffice im Inland aus ausgeübt habe. Es gehe nur darum, wo die Arbeitnehmerin „physisch“ tätig geworden sei. Dass die Arbeitsergebnisse erst in Australien verwertet werden konnten und damit nur dort überhaupt „sichtbar“ wurden, sei unerheblich. Das FA. beruft sich auf ein BMF-Schreiben vom 03.05.2018 (BStBl. I, 643, Rz. 79). Eine Anrechnung der australischen Lohnsteuer auf die deutsche Einkommensteuer komme nicht in Betracht, da dies durch Artikel 22 Abs. 2 DBA Australien ausgeschlossen sei. § 34c Absatz 6 EStG stehe ebenfalls einer Anrechnung entgegen. Diese Gesichtspunkte sind für uns nicht einsichtig. Wenn Australien durch den Lohnsteuereinbehalt dartut, dass es vom australischen Besteuerungsrecht ausgeht, und andererseits der deutsche Fiskus darauf besteht, dass das alleinige Besteuerungsrecht im Inland gegeben sei, muss dieser Widerspruch durch das DBA doch zu lösen sein. In dem genannten BMF-Schreiben konnten wir im Übrigen aus der Rz. 79 nicht entnehmen, dass der Ort der Verwertung der Arbeitsleistungen unerheblich sei. Ist die Auffassung des Finanzamts zutreffend?
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