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Steuerpflicht,Umfang

Unsere Mandanten sind seit 2020 verheiratet; der Ehemann (EM) lebt in Deutschland und hat hier seinen Wohnsitz und seine Einkünfte gem. § 19 EStG. Die Ehefrau (EF) ist Chinesin und lebt in Peking. Am 15.12.2022 zieht die EF zu ihrem EM nach Deutschland (Wohnsitz ab 01.12.2022). Somit wird u.E. die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht ab 01.12.2022 begründet. Für das Jahr 2022 können die Ehegatten erstmalig zusammen veranlagt werden (Splitting). Die EF hatte im Jahr 2022 keine inländischen Einkünfte – ausschließlich chinesische Einkünfte (§ 19 und § 20 EStG). Wie sind diese Einkünfte hier zu erfassen? Unseres Erachtens unterliegen ihre Einkünfte nur dem Progressionsvorbehalt und sind in diesem Rahmen erst ab dem 01.12.2022 anteilig (1/12 der Jahressumme) zu berücksichtigen. Die chinesischen Einkünfte sind bis 30.11.2022 in Deutschland nicht zu besteuern. Folgen Sie unserer Auffassung?
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