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Verrechnungspreis,Dokumentation

Die O Im- und Export GmbH war die Schwestergesellschaft der F.K. Sp.z.o.o. in Polen. Hälftige Anteilseigner waren jeweils die Eheleute O BP: Hinsichtlich der einiger Geschäftsbeziehungen liegen keine bzw. im Wesentlichen unverwertbare Aufzeichnungen / Dokumentationen vor. Eine Darstellung zur Angemessenheit des verwendeten Verrechnungspreises fehlt für jede einzelne Transaktion. Auf das Fehlen wurde mehrfach hingewiesen. Prüfungsanfragen wurden nicht, unzureichend oder nur mit deutlicher Verspätung beantwortet. Rechtliche Würdigung Nach § 90 (2) AO hat die Oestreicher Im- und Export GmbH zur Aufklärung der Auslandssach-verhalte erweiterte Mitwirkungspflichten. Es besteht eine Sachaufklärungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht. Danach muss eine erschöpfende, sowohl im Detail als auch im Zusammenhang vollständige und wahrheitsgemäße, durch die Finanzbehörden verifizierbare und für eine richtige Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ausreichende Gesamtdarstellung des konkreten steuerrelevanten Sachverhalts erteilt werden. Die erforderlichen Beweismittel sind zu beschaffen. § 90 (2) Satz 4 AO intensiviert diese Pflicht - Beweismittel zu beschaffen - noch dadurch, dass dem Beteiligten aufgegeben wird, bereits bei der Gestaltung seiner Verhältnisse Beweisvorsorge zu treffen. Aufgrund der Geschäftsbeziehungen zu den nahestehenden Personen in Polen hat die O Im- und Export GmbH Dokumentationspflichten zu erfüllen. Nach § 90 (3) Sätze 1 und 2 AO haben Stpfl., die Geschäftsbeziehungen nach § 1 (4) AStG unterhalten, anhand des vorgegebenen Dokumentationsstandards zu belegen, dass diese Geschäftsbeziehungen so bemessen sind, wie sie zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen unter gleichen oder ähnlichen Umständen vereinbart worden wären. Dies beinhaltet sowohl die Darstellung des Sachverhaltes als auch der Angemessenheit. Die Dokumentation ist innerhalb von 60 Tagen nach Anforderung durch das Finanzamt zu erfüllen (§ 90 (3) Satz 8 AO). Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 (3) AO dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steu-erpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 (3) Satz 8 AO nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 (3) AO dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind (§ 162 (3) AO). Die Finanzbehörde ist dann grundsätzlich befugt zu schätzen. Des Weiteren ist ein Zuschlag festzusetzen (162 (4) AO). Sofern keine bzw. eine im Wesentlichen unverwertbare Verrechnungspreisdokumentation vorgelegt wird betragen die Strafzuschläge von 5% bis max. 10% auf den Mehrbetrag der Einkünfte. Bei verspäteter Vorlage einer verwertbaren Verrech-nungspreisdokumentation mindestens 100 €/Tag der Fristüberschreitung. Die Rechtsfolgen der Verletzung der Aufzeichnungspflicht treten geschäftsvorfallbezogen ein. Lösung Nach Auffassung der Bp erfolgt eine Bewertung nach Aktenlage. Danach kam die Oestreicher Im- und Export GmbH den Dokumentationspflichten nicht nach. Dies berechtigt die Finanzverwal-tung zur Schätzung (§ 162 (2) bzw. § 162 (3) AO). Aufgrund der mangelnden Mitwirkung wird die Bp hiervon für jede Geschäftsbeziehung (Vermietung, dlf. Leistung, Lieferung Saft) Gebrauch machen. Zusätzlich ist ein Zuschlag nach § 162 (4) AO für jede Geschäftsbeziehung festzusetzen. Der Höhe nach richtet er sich nach den hinzugeschätzten Einkünften. Er beträgt mindestens 5.000 €/Geschäftsbeziehung. U.E. sind die Grenzen (Leistungen mehr als TEUR 600 und Warenlieferungen mehr als TEUR 6.000 )nicht überschritten, bei denen eine umfängliche Verrechnungspreisdokumentation vorzulegen ist. Berechnungen wurden vorgelegt. Grundsätzlich wurden Abrechnungen vorgenommen. Eine zeitnahe Berechnung/Abrechnung liegt u.E. ebenfalls vor. U.E. erscheint die Reaktion nicht im Ansatz sachgerecht.
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