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Wegzug,Schweiz

Unsere Mandantin - eine GmbH - hat eine Mitarbeiterin die aufgrund Heirat in die Schweiz verzogen ist und hauptsächlich vom Homeoffice, teilweise auch bei Kunden arbeitet. In Deutschland hat Sie keinen Wohnsitz mehr. Sozialversicherungsrechtlich muss Sie über die Schweiz abgerechnet werden. Greift § 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG "... oder verwertet wird" und muss der Arbeitgeber Lohnsteuer über Lohnsteuerklasse I einbehalten? Laut DBA gilt bei einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und die in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, kann die Bundesrepublik Deutschland in dem Jahr, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht zuletzt geendet hat, und in den folgenden fünf Jahren die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte ungeachtet anderer Bestimmungen des Abkommens, besteuern. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn die natürliche Person in der Schweiz ansässig geworden ist, um hier eine echte unselbständige Arbeit für einen Arbeitgeber auszuüben, an dem sie über das Arbeitsverhältnis hinaus weder unmittelbar noch mittelbar durch Beteiligung oder in anderer Weise wirtschaftlich wesentlich interessiert ist.
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