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HZB,§ 8 AStG,passive Einkünfte

Unser Mandant (nat. Person) ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist gesellschafter (mehr als 75 %) und Director einer in Großbritannien steuerpflichtigen Ltd. Eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte existiert für die britische Ltd. in Deutschland nicht. Die Ltd. ist in Deutschland nicht steuerpflichtig. Die Ltd. erbringt ggü. fremden Dritten Verkäufe von Waren und Facility-Dienstleitungen. Für die britische Ltd. führt unser Mandant Beratungen für das Management durch und ist teilweise in den Handelsprozess ggü. fremden Dritten eingebunden. Er wirkt ebenfalls an bestimmten Zertifizierungen für die Gesellschaft mit. Hier könnte die Hinzurechnungsbesteuerung zur Anwendung kommen: Dafür müsste ein unbeschränkt Steuerpflichtiger eine ausländische Gesellschaft beherrschen. Das ist ohne Zweifel gegeben. Großbritannien müsste dafür ein Niedrigsteuerland sein. Nach unseren eigenen Recherchen beträgt der KSt-Satz in Großbritannien 17 %, eine gewerbesteuerähnliche Abgabe soll es hingegen nicht geben (NWB Steuern in Europa, Amerika und Asien - Stand: Mai 2017 Großbritannien und Nordirland von Alexander Altmann). Den tatsächlichen Steuersatz würden wir uns vor etwaiger Deklarationen an das Finanzamt noch einmal von der britischen Ltd. bestätigen lassen. Nach unseren Überlegungen würde demnach Großbritannien als Niedrigsteuerland einzuschätzen sein. Ebenso Deubner unterhttps://www.deubner-steuern.de/themen/brexit/brexit-wegzugsbesteuerung-hinzurechnungsbesteuerung-verlustausgleichsbeschraenkung.html. Sehen Sie das auch so? Zudem müssten für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung die Einkünfte der Zwischengesellschaft in Großbritannien passiver Natur sein. Handel und Diensleistungen sind grundsätzlich aktive Einkünfte der Zwischengesellschaft, jedoch nicht insofern, als dass sich die ausländische Zwischengesellschaft am unbeschränkt Steuerpflichtigen bedienen würde. Die Beratungen für das Management, die geringe Einbindung im Prozess der Warenverkäufe an fremde Dritte und die Zertifizierungsleistungen stellen im Gesamtkontext Nebenleistungen/Zuarbeiten dar. Reichen diese Elemente schon aus, um die insgesamten Einkünfte aus Handel und Dienstleistung als passive Einkünfte einzuordnen? Wie würden diese Tätigkeiten der natürlichen Person im Rahmen der funktionalen Betrachtungsweise des § 8 AStG beurteilt werden können? Kann eine im Gesamtkontext der Einkünfte untergeordnete Tätigkeit der natürlichen Person wirklich dazu führen, dass eine Umqualifizierung von aktiven Einkünften in passive Einkünfte erfolgt? Gibt es dazu ggf. Erfahrungen aus der Rechtsprechung? Schlussfrage: Kommt für unseren Mandanten die Hinzurechnungsbesteuerung zur Anwendung?
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