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50a,Lizenz

Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten um Ihre Unterstützung in folgendem Sachverhalt. Vorbemerkungen Mandant ist eine GmbH mit Sitz im Inland. Fraglich ist die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuer gem. § 50a EStG – auch im Lichte des BMF-Schreibens vom 2.8.2022. Wir bitten dazu um Prüfung der im Folgenden beschriebenen Tätigkeiten hinsichtlich der Anwendung des § 50a EStG. 1. Softwareentwicklung und verwandte Dienstleistungen (Grafikdesign, UX/UI-Design usw.) Mandant schließt direkt einen Vertrag über Softwareentwicklung mit dem Kunden ab und vergibt die Ausführung dieser Dienstleistungen an Subunternehmer. Diese Subunternehmer kommen u.a. aus dem EU-Ausland und aus Drittstaaten. Die Projekte sind auf individuelle Kundenbestellungen zugeschnitten. Angestrebt wird, dass der Subunternehmer sämtliche urheberrechtlichen Rechte auf den Mandanten überträgt, die dieser dann wiederum auf den Kunden überträgt. Sofern urheberrechtlich die Übertragung nicht vollständig möglich ist, so wird zumindest, nach eigener Aussage, zivilrechtlich eine so umfassende und zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkte exklusive Lizenz erteilt, die wirtschaftlich betrachtet einer endgültigen Rechteübertragung gleichkommt. 2. Recruiting und Geschäftsbesorgung Der Mandant rekrutiert in Drittländern virtuelle Assistenten, Verkäufer, Marketing-Spezialisten, Forscher, Grafikdesigner, Copywriter, Videoproduzenten usw. für Kunden. Diese Personen sind Freiberufler, die in ihrem Wohnsitzland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Sie schließen einen Vertrag mit dem Mandanten, und der Mandant schließt einen Vertrag mit den Kunden auf der Grundlage von "Geschäftsbesorgung". 3. Beratungsdienstleistungen Bevor ein Softwareentwicklungsprojekt umgesetzt wird, erbringt der Mandant für den Kunden regelmäßig Beratungsdienstleistungen in Bereichen wie Marketing, Produktentwicklung, IT-Führung usw. Dazu erfolgt eine Zusammenarbeit mit Beratern aus dem EU-Ausland und aus Drittländern (Subcontracting). Die Verträge beinhalten jeweils eine urheberrechtliche Klausel, z.B: "Der Berater gewährt der GmbH (= Mandant) exklusive, unwiderrufliche und übertragbare Nutzungsrechte, ohne räumliche, zeitliche oder inhaltliche Einschränkungen, für die im Rahmen dieser Vereinbarung erstellten Leistungen." "Das Nutzungsrecht wird als ausschließliches Recht ohne Einschränkungen hinsichtlich Gebiet, Zeit oder Inhalt gewährt." Anmerkung zu den Punkten 2 und 3: Hier könnten durchaus kreative Werke entstehen, zum Beispiel durch Grafikdesigner, Copywriter, Videoproduzenten, etc. Die Dienstleistungen werden von den Endkunden alle zu Marketingzwecken (Werbevideos, Website-Design, etc.) benutzt, es gibt hier also kein Entertainment, Tanz, oder anderweitige künstlerische Darbietungen. 4. Interne Verträge – Beispiel Copywriter Mandant vergibt Aufträge an Selbständige aus verschiedenen Ländern für interne Zwecke - beispielsweise Copywriter, die Inhalte für die eigene Website oder LinkedIn erstellen. Dies könnte als kreative Arbeit betrachtet werden. Urheberrechtsklausel aus dem Vertrag: "Das Nutzungsrecht wird als ausschließliches Recht ohne Einschränkungen hinsichtlich Gebiet, Zeit oder Inhalt gewährt." 5. Saas-Lizenzen Genutzt wird eine Vielzahl von Programmen auf Lizenzbasis: Microsoft, Notion, Pipedrive usw. Es handelt sich um typische, nicht-exklusive Lizenzen. Vielen Dank vorab! Mit freundlichen Grüßen
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