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DBA Schweiz,Art. 15 DBA,Art. 15a DBA

Unser Mandant hat von Januar bis März 2022 seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz. Dort hat er in der Nähe von Zürich für einen Schweizer Arbeitgeber gearbeitet und eine Wohnung in der Nähe angemietet. Seinen Zweitwohnsitz hat er in Lahr/Schwarzwald (Entfernung ca. 180 km), wo auch seine Frau und seine beiden Kinder leben. In diesen 3 Monaten hat er den persönlichen Steuersatz in der Schweiz in den monatlichen Lohnabrechnungen einbehalten bekommen (SCHWEIZER Hauptwohnsitz). Von April bis August 2022 hatte er keinen Wohnsitz mehr in Zürich. In dieser Zeit war er klassischer Grenzgänger und in den Lohnabrechnungen wurde auch die 4,5%ige Quellensteuer einbehalten (GRENZGÄNGER). Ab September 2022 hatte er wieder einen Wohnsitz in der Schweiz in Zürich (Mietswohnung), wie auch bereits in den ersten 3 Monaten des Jahres, und dann auch wieder in den Lohnabrechnungen den persönlichen Steuersatz in der Schweiz einbehalten bekommen (Wochenaufenthalter). Jetzt ist die Frage, ob aufgrund der 60 Nichtrückkehrtage-Regel (mehr als 100 bzw. 110 km unzumutbare Entfernung vom deutschen Wohnort zum Beschäftigungsort in der Schweiz), welche deutlich überschritten ist, sowie der Tatsache einer Wohnung in der Schweiz für insgesamt 7 Monate (Januar, Februar und März sowie September, Oktober, November und Dezember) die Schweiz das alleinige Besteuerungsrecht hat. Denn die 60 Tage in der Länderverständigungsvereinbarung (Konsultationsvereinbarung) zwischen Deutschland und der Schweiz i.V.m. dem DBA sind im Kalenderjahr deutlich überschritten. Frage: Hat die Schweiz für das ganze Jahr 2022 das alleinige Besteuerungsrecht mit der Folge, dass die gesamten Einkünfte des Jahres 2022 in Deutschland steuerfrei (unter Progressionsvorbehalt) gestellt sind?
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