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Malta,Schweiz,Kroatien

Sehr geehrte Damen und Herren, für Ihre Einschätzung zu folgendem Thema wären wir sehr dankbar: Sachverhalt: Die Steuerpflichtige S, die durch uns steuerlich vertreten wird, ist im Jahr 2021 (per 01.09.2021) von Kroatien nach Deutschland gezogen. Im Zeitraum 01.09.-31.12.2021 und 01.01.-31.03.2022 war S als Ärztin in einem Anstellungsverhältnis beschäftigt und hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland bezogen. Ab dem 01.04.2022 hat sich S mit einer eigenen Arztpraxis in Deutschland niedergelassen und erzielt somit seit 04/2022 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Kurz zusammengefasst stellt sich die Ausgangslage wie folgt dar: Allg. Angaben zur Steuerpflichtigen S - besitzt die kroatische Staatsbürgerschaft - ist verheiratet mit Ehemann E - hat seit 09/2021 (Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit als Ärztin) einen Wohnsitz in Deutschland - hat außerdem einen Wohnsitz in Kroatien, welcher auch der Wohnsitz des Ehemanns E ist - hat gemeinsam mit Ihrem Ehemann 2 Kinder: - Kind 1: absolviert ein Studium in Kroatien; S zahlt dafür Studiengebühren - Kind 2: hat seit 09/2021 seinen Wohnsitz bei S in Deutschland und besucht seit 09/2021 die Schule in Deutschland - für beide Kinder hat S in 2021/2022 Kindergeld bezogen Einkünfte der Steuerpflichtigen S im Jahr 2021: - 01.01.-31.08.2021: Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als angestellte Ärztin in Kroatien, Lohnsteuer wurde in Kroatien vom dortigen Arbeitgeber einbehalten und abgeführt - 01.09.-31.12.2021: Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als angestellte Ärztin in Deutschland, Lohnsteuer wurde in Deutschland vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt; im Zeitraum 01.09.-30.09.2021 nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Steuerklasse 1 und im Zeitraum 01.10.-31.12.2021 nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Steuerklasse 3 - außerdem besitzt S eine Wohnung in Kroatien; diese wird während der Sommerzeit für mehrere Monate vermietet, S hat somit Einkünfte aus Vermietung Verpachtung in Kroatien im Jahr 2021 erzielt Einkünfte der Steuerpflichtigen S im Jahr 2022: - 01.01.-31.03.2022: Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als angestellte Ärztin in Deutschland, Lohnsteuer wurde in Deutschland vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt; im Zeitraum 01.01.-31.03.2022 nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Steuerklasse 3 ¬- 01.04.-31.12.2022: Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Ärztin in Deutschland (Niederlassung in eigener Arztpraxis ab 01.04.2022) - außerdem besitzt S eine Wohnung in Kroatien; diese wird während der Sommerzeit für mehrere Monate vermietet, S hat somit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Kroatien im Jahr 2022 erzielt Allg. Angaben zum Ehemann E der Steuerpflichtigen S: - besitzt die kroatische Staatsbürgerschaft - hat seinen Wohnsitz in Kroatien - arbeitet als Seemann zeitweise (Vertragslaufzeit beträgt in der Regel 4,5 Monate auf dem Schiff, danach 3,5 Monate wieder zuhause ohne Anstellung und Einkünfte) auf dem Schiff einer Kreuzfahrtgesellschaft mit Sitz in der Schweiz - das Schiff fährt unter maltesischer Flagge; der Bruttoarbeitslohn wird somit in Malta bzw. nach maltesischem Recht versteuert Einkünfte des Ehemanns E in den Jahren 2021 und 2022: - Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Seemann; vom Arbeitgeber wurde maltesische Lohnsteuer einbehalten und abgeführt Fragen: 1. Besteht für die Steuerpflichtige S im Jahr 2021 die Verpflichtung eine Einkommensteuererklärung in Deutschland abzugeben? 2. Wie sind die von S im Jahr 2021 in Kroatien erzielten Einkünfte (Bruttoarbeitslohn/Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) sowie die im Ausland entrichtete Lohn-/Einkommensteuer bei S im Rahmen einer evtl. Veranlagung zur Einkommensteuer in Deutschland im Jahr 2021 steuerlich zu behandeln? 3. Wie sind die von S im Jahr 2022 in Kroatien erzielten Einkünfte (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) sowie die im Ausland entrichtete Einkommensteuer bei S im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer in Deutschland im Jahr 2022 steuerlich zu behandeln? 4. Besteht für die Steuerpflichtige S in den Jahren 2021 und 2022 ausschließlich die Möglichkeit einer Einzelveranlagung zur Einkommensteuer in Deutschland? 5. Oder besteht prinzipiell die Möglichkeit, dass der Ehemann E für die Jahre 2021 und 2022 einen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG auf fiktiv unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland stellt, so dass E gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG als nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte der gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnden Steuerpflichtigen S auf Antrag für Zwecke der Zusammenveranlagung des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG ebenfalls als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird? 6. Wie sind die von E in den Jahren 2021 und 2022 im Ausland erzielten Einkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Recht des EU-Staates Malta versteuert) sowie die im Ausland einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer bei S und E im Rahmen einer evtl. Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer in Deutschland in den Jahren 2021 und 2022 steuerlich zu behandeln?
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