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Kuwait,§ 50d Abs. 8 EStG,Rückfallklausel

Der Mandant ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 EStG. Er ist in Deutschland in eigener Praxis als Arzt tätig. Darüber hinaus ist er ein Anstellungsverhältnis mit einer Klinik in Kuwait eingegangen. Hierfür fliegt er regelmäßig für einige Tage nach Kuwait und ist vor Ort tätig. Die Tätigkeit wird ausschließlich von Kuwait aus ausgeübt. Unter Anwendung des Art. 15 Abs. 1 DBA DE-Kuwait müssten u.E. die Einkünfte ausschließlich in Kuwait besteuert werden. Deutschland würde die Einkünfte unter Progressionsvorbehalt freistellen. Da Kuwait keine Einkommensteuer auf die Einkünfte erhebt, stellt sich für uns die Frage, ob die einschlägigen deutschen Missbrauchsvorschriften hier Anwendung finden können.
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