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Gewinn,Ermittlung,Spende

Sachverhalt: In meinem Fall geht es um einen in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen (Wohnsitz Aachen), der als Arbeitnehmer für einen belgischen Arbeitgeber in Belgien tätig ist. Zum Einzelnen nachfolgende Punkte: - Veranlagungszeitraum 2019 - Deutschland hat unbeschränkte Steuerpflicht - Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit werden in Belgien besteuert. In Deutschland werden diese als steuerfreie Einkünfte behandelt und stehen unter dem Progressionsvorbehalt 1) Der Stpfl. hatte im Jahr 2019 Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit sowie aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG (Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers). Diese 675 Anteile wurden durch die Ausübung von Optionsrechten erworben. Die Optionsrechte wurden dem Arbeitnehmer unentgeltlich vom Arbeitgeber überlassen. Dieser geldwerte Vorteil wurde in Belgien in den Jahren der Ausgabe der Optionsrechte 2015-2019 als geldwerter Vorteil wie folgt versteuert: Wert der 675 Anteile 76.625 € x Ansatz mit 9% gem. belgischem Recht = 6.941 € = steuerpflichtiger Arbeitslohn in Belgien in den Jahren 2015-2019 gem. Lohnsteuerbescheinigungen Im Jahr 2019 wurden diese 675 Optionsrechte ausgeübt und 675 Aktien zum Preis von 76.625 € erworben (effektiv als Kaufpreis gezahlt). Diese 675 Aktien wurden direkt im Jahr 2019 für 141.075 € (675 x 209€) verkauft. Die Beteiligung belief sich auf 3% am gesamten Unternehmen. Das Besteuerungsrecht der Anteilsveräußerung hat Deutschland. Fraglich ist nun die Höhe der Anschaffungskosten. Mit welchem Wert wird der Sachbezug als Anschaffungskosten berücksichtigt, nach belgischem (9% 6.941€) oder nach deutschem Recht (100%) des Sachbezuges? Wie wird der Gewinn aus der Veräußerung der Aktien/Beteiligung ermittelt? 2) Abzug einer Spende an eine belgische Einrichtung über 5.000 € in Lüttich, belgische Spendenbescheinigung liegt vor, Übersetzung der Satzung und eines Aktivitätsberichtes in deutscher Sprache liegt vor. Wie bzw. unter welchen Bedingungen wird der Spendenabzug im deutschen Steuerbescheid berücksichtigt? Wie ist die Versagung des Spendenabzugs europarechtsmäßig einzuordnen? Gibt es anhängende Verfahren, auf die im laufenden Einspruchsverfahren verwiesen werden kann?
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