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Luxemburg,Steuereinbehalt

Sehr geehrte Damen und Herren, zu folgendem Sachverhalt bitten wir Sie Stellung zu nehmen. Es handelt sich um einen unbeschränkten Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland. Es besteht vorrangige Ansässigkeit in Luxemburg, wo ebenfalls ein Wohnsitz unterhalten wird. Der Steuerpflichtige hat einen deutschen Arbeitgeber. Im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung wird das Gehalt zunächst zu 100% in Deutschland versteuert und dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zwischen Deutschland und Luxemburg aufgeteilt. Der Steuerpflichtige erhält dadurch eine hohe Steuererstattung in Deutschland. Der Nachweis der Besteuerung in Luxemburg liegt vor. Dort wird ebenfalls eine Steuererklärung abgegeben. Bis September 2022 bestand ein doppelter Haushalt in Deutschland. Ende September 2022 wurde der deutsche Wohnsitz aufgegeben. Im Jahr 2023 ist der Steuerpflichtige nur noch beschränkt steuerpflichtig mit inländischen Einkünften. Unseres Erachtens nach ist für das Jahr 2023 ein Antrag auf Steuerklasse 1 beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu stellen, da ansonsten die Steuerklasse 6 Anwendung findet. Ferner hat diese Steuer abgeltende Wirkung, sodass im Rahmen einer beschränkten Einkommensteuerveranlagung keine Aufteilung des Arbeitslohns durchzuführen ist. Ist unsere Annahme richtig, dass der Steuerpflichtige / der Arbeitgeber den Antrag auf Stkl. 1 stellen sollte und dies für das Jahr 2023 noch möglich ist? Ist unsere Annahme darüber hinaus richtig, dass der Arbeitgeber bereits im Rahmen der Gehaltsabrechnung eine Aufteilung des Arbeitslohns anhand der Arbeitstage für Deutschland und Luxemburg durchführen muss? Vielen Dank vorab.
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