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Gewinnausschüttung,Erstattungsverfahren

Ich habe eine deutsche GmbH, die als Gesellschafter eine Stiftung in Liechtenstein hat. Nun soll ausgeschüttet werden. Die Stiftung ist zu 24,49 % an der dt. GmbH beteiligt. Laut Artikel 10 DBA Liechtenstein gilt: „(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen: 0 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die im Zeitpunkt des Zufließens der Dividenden, während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zwölf Monaten, eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigen Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält.“ Ich bin der Meinung, dass die dt. GmbH 25 % Kaptialertragsteuer einbehalten muss und die Liechtensteiner Stiftung einen Antrag auf Erstattung beim BZSt stellen muss. Ist diese Auffassung korrekt oder gibt es eine andere Möglichkeit?
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