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DBA Deutschland / Ukraine,Artikel 7,Artikel 23

Sehr geehrte Damen und Herren, ein Steuerpflichtiger ist zusammen mit seiner Ehefrau am 24.08.2022 von Ukraine nach Deutschland gezogen. Der Ehemann war in Deutschland angestellt und möchte nun die Steuererklärung für 2022 beim Finanzamt abgeben. Die Ehefrau war in der Ukraine angestellt und betrieb weiterhin ein Gewerbe in IT-Branche bzw. war selbständig bis Ende des Jahres 2022 in der Ukraine. Nach Argumentation des Mandanten und vorliegenden Reisekostennachweises sollte in Ukraine eine Betriebsstätte vorliegen. Um prüfen zu können, ob eine gemeinsame oder getrennte Steuererklärung besser ist, muss zunächst die Frage der Besteuerung der Einkünfte von der Ehefrau geklärt werden. Sie ist in Deutschland ab dem 24.08.2022 unbeschränkt steuerpflichtig, da Wohnsitz nach Anmeldung vorhanden, müsste somit ihr gesamtes Einkommen in Deutschland versteuern. Zu klären ist, ob der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit im Rahmen der Anlage G und Einnahmen-Überschuss-Rechnung in Deutschland versteuert werden muss. In wie weit greift das DBA zwischen Deutschland und Ukraine und zwar Artikel 7 und 23 des Abkommens und nach welcher Vorschrift unterliegen diese Einkünfte der deutschen Besteuerung? Unterliegen die Einkünfte dem Progressionsvorbehalt in DE und wo in Anlage AUS sind diese zu deklarieren? Eine Aussetzung des DBA´s wegen der aktuellen Lage ist nicht bekannt oder gibt es hierzu bereits Informationen? Die Besteuerung würde doch nur in Deutschland erfolgen, wenn eine Betriebsstätte in DE gegeben ist, kann das Arbeitszimmer oder eine Ecke im Wohnzimmer bereits als Betriebsstätte bzw. Ort der Leitung gem. DBA angesehen werden? Müssen die Einkünfte anteilig von 24.08-31.12 oder für das gesamte Jahr in der Anlage AUS für die mögliche Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts angegeben werden?
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