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Wegzug,Ausland

Sachverhalt: Einzelunternehmer (Geschäftszweck: Unternehmensberatung über das Internet) gibt Wohnsitz auf und erklärt Betriebsaufgabe in Deutschland. Es wird im Ausland kein neuer fester Wohnsitz begründet, vielmehr soll als sog. Digital Nomad fortan gelebt und gearbeitet werden, d.h. die bisher erbrachte Beratung wird aus dem wechselnden Ausland an u.a. in Deutschland ansässige Kunden erbracht. Bisher wurde der Gewinn i.R.d. EÜR ermittelt; für Zwecke der Betriebsaufgabe wird eine Schlussbilanz erstellt, in der alle mat. und immat. WG mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind. Es ist kein Anlagevermögen vorhanden. Ein selbst geschaffener Firmenwert ist i.R.d. der Schlussbilanz nicht zu aktivieren. Man könnte darüber nachdenken, ob das Gewinnpotential (Ermittlung anhand des vereinfachten Ertragswertverfahrens) im Rahmen einer Funktionsverlagerung der deutschen Besteuerung zu unterwerfen wäre. Frage Ist § 1 AStG auf die Betriebsaufgabe eines Einzelunternehmens anzuwenden, wenn die Tätigkeit im Ausland später in gleicher Form wieder aufgenommen wird? Falls nein, ist die Annahme richtig, dass der Ansatz des Firmenwerts in der Schlussbilanz unterbleibt und somit keinerlei Besteuerung beim Exit aus Deutschland eintritt? Ist die Annahme richtig, dass als Digital Nomad floating income entstehen kann, sofern in keinem anderen Land eine unbeschränkte Steuerpflicht begründet wird und das Land des Leistungsempfänger keine Dienstleistungsbetriebsstätte annimmt?
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