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Schweiz,Veranlagung

Die – bislang steuerlich nicht beratenen – Eheleute sind seit dem 04.03.2017 verheiratet. Der Ehemann verfügt über einen Doppelwohnsitz, einen in der Schweiz und einen gemeinsam mit seiner Ehefrau in Deutschland. Die Ehefrau besitzt in der Schweiz keinen Wohnsitz. Seinen Wohnsitz in der Schweiz bei einem Kind aus erster Ehe behält der Ehemann nur bei, um in der Schweiz weiter privat krankenversichert bleiben zu können. Der Ehemann hält sich seit der Heirat nachweislich so gut wie ausschließlich in Deutschland auf. Der Ehemann gab 2017–2020 allein Steuererklärungen in der Schweiz ab und versteuerte dort seine gesetzliche Altersrente, die nicht aus öffentlichen Kassen stammt. Die Ehefrau versteuerte 2017–2020 ihre Arbeitnehmer-Einkünfte in Deutschland im Rahmen einer jeweiligen Einzelveranlagung. Dabei gab sie jeweils an, seit 2017 verheiratet zu sein, und erwähnte auch den Namen ihres Ehemanns. Allerdings wurden insofern falsche Angaben in ihren deutschen Steuererklärungen gemacht, als dass für den Ehemann der schweizerische Wohnsitz angegeben wurde und dessen deutscher gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Ehefrau unerwähnt blieb. Steuerliche Bewertung Da der Ehemann keine beruflichen Aktivitäten in der Schweiz ausübt und hier in Deutschland mit seiner Ehefrau in einer gemeinsamen Wohnung zusammenlebt, ist Deutschland für den Ehemann als Ansässigkeitsstaat im Sinne des Art. 4 Abs. 2 des DBA Deutschland Schweiz anzusehen. Folglich sind auch die Renteneinkünfte des Ehemannes nicht in der Schweiz zu versteuern, sondern ausweislich Art. 15 des DBA Deutschland Schweiz in Deutschland. Andererseits können seine in den Jahren 2017–2020 aufgewendeten Beiträge zur Krankenversicherung in der Schweiz als Vorsorgeaufwendungen in der deutschen Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Änderbarkeit der Steuerbescheide 2017–2020, in denen erstmals die Zusammenveranlagung durchzuführen ist, die Renteneinkünfte des Ehemannes nach § 22 EStG erstmals zu versteuern sind und dessen Krankenversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen sind, folgt aus § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Grobes Verschulden ist aufgrund des internationalen Bezugs des Sachverhalts m.E. ausgeschlossen. Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO wäre das grobe Verschulden m.E. zudem unbeachtlich und nicht zu prüfen, da erstmals vom Ehemann zusätzliche Einnahmen aus der Rente zu versteuern sind, weil er in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Stimmen Sie dieser Rechtsauffassung zu? Kann also die Zusammenveranlagung noch nachträglich durchgeführt und können die Krankenversicherungsbeiträge des Ehemannes in den nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu berichtigenden Bescheiden 2017–2020 berücksichtigt werden?
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