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DBA Japan,Erbschaftsteuer

Der Erblasser war deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland und ist verstorben. Alleinerbe ist der Sohn, der in Japan lebt. Das Erbe besteht aus einem bebauten Grundstück in Deutschland sowie Geldvermögen. Nach § 1 bzw. § 2 ErbStG unterliegt der Erwerb zur Gänze und unbeschränkt der deutschen Erbschaftsteuer, das ist doch richtig? Kann es sein, dass der japanische Staat ebenfalls Ansprüche aus dieser Erbschaft erhebt? Ein Erwerb kann doch nur in einem Staat besteuert werden. Mit Japan gibt es kein DBA hinsichtlich der Erbschaftsteuer.
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