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Wegzug,Betriebsaufspaltung,Betriebsstätte

Die Steuerpflichtige A ist gemeinsam mit B Gesellschafterin einer GbR. Die GbR vermietet gewerbliche Räume an die E GmbH. Deren Gesellschafter wiederum sind A und B. Die Anteile der GmbH befinden sich demnach im notwendigen Betriebsvermögen der A und B GbR (Betriebsaufspaltung). Die Anteile werden in der GbR bilanziert. A beabsichtigt nun, nach Spanien zu verziehen. Sowohl Wohnsitz als auch Lebensmittelpunkt werden dorthin verlegt. Es geht nun um die Frage der Wegzugsbesteuerung bezüglich der Anteile der E GmbH. Wie ausgeführt, befinden sich die Anteile nicht im Privatvermögen von A, sondern im Betriebsvermögen der A und B GbR. Es handelt sich daher u.E. um keine wesentliche Beteiligung im Sinne von § 17 EStG, welche im Privatvermögen gehalten wird. Demnach ist u.E. zu prüfen, ob die Wegzugsbesteuerung anfällt. Die ursprüngliche Möglichkeit, Anteile in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft einzubringen und damit die Wegzugsbesteuerung zu vermeiden, ist durch die Neuregelung des § 50i EStG 2013 entfallen. Allerdings befanden sich die Anteile von A an der E GmbH bereits zu diesem Zeitpunkt im Betriebsvermögen der A und B GbR. Die Anteile werden also nicht zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung in eine Gesellschaft eingelegt. Es handelt sich um kein Einlagemodell, sondern um eine seit vielen Jahren bestehende gewerblich geprägte Personengesellschaft. Die A und B GbR wird weiterhin gewerbliche Räume an die E GmbH vermieten. Es verbleibt also bei der Betriebsaufspaltung. Damit verbleibt es bezüglich der A und B GbR bei dem deutschen Besteuerungsrecht für A (beschränkte Steuerpflicht). Eine Schlussbesteuerung nach § 16 Abs. 3a EStG hat nicht zu erfolgen. Demnach gehen die stillen Reserven an der Beteiligung der A an der E GmbH nicht verloren. Wir sind daher der Auffassung, dass der Wegzug für A bezüglich der Wegzugsbesteuerung zu keinen steuerlichen Folgen führt. Sehen Sie dies ebenso?
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