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Wohnsitz,Aufenthalt

Ein Mandant hat in 2022 in den Monaten Januar bis März in Deutschland auf als Angestellter eines italienischen Konzerns in der deutschen Konzerntochter gearbeitet. Arbeitgeber ist ausschließlich der italienische Konzern und seine Bezüge, die er nur in Italien bezieht, wurden in den drei Monaten steuerlich zwischen Italien und Deutschland aufgeteilt, wobei er nur ganze drei Tage, sodass der Besteuerungsanteil für Deutschland nur sehr gering ist. Er hatte in Deutschland einen festen Wohnsitz und war bis April in Deutschland gemeldet bevor er das Land endgültig verlassen hat und nur noch in Italien ansässig ist. Das zuständige Finanzamt ist der Auffassung, dass neben den anteiligen steuerpflichtigen Bezügen für die Monate Januar bis März das gesamte Welteinkommendes Steuerpflichtigen des Jahres 2022 dem Progressionsvorbehalt in Deutschland zu unterwerfen ist. Der Steuerpflichtige war zwar für vier Monate in Deutschland gemeldet, hat sich aber unstreitig tatsächlich nur drei Tage zu beruflichen Zwecken in Deutschland aufgehalten hat. Hat das Finanzamt Recht?
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