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Grenzgänger,Schweiz,Corona

Die Mandantin arbeitet am Flughafen Zürich und wohnt in Deutschland. (Teilzeit 60% Arbeitszeit flexibel 5 Tage die Woche, wobei sie einzelne Tage auch wieder frei hat wegen Mehrstunden an anderen Tagen) Vor Corona war sie Grenzgängerin. 2021 war sie ganzjährig im Homeoffice. Eine Bestätigung des Arbeitgebers über den Bekämpfungszeitraum liegt vor: 01.01.-31.12.2021 Der Bekämpfungszeitraum wird durch einzelne Dienstreisen (ausschließlich in Deutschland) unterbrochen: insgesamt 30 Tage (inclusive Anreise am Sonntag, Übernachtung Sonntag auf Montag bezahlt durch den Arbeitgeber). Nichtrückkehrtage ergeben sich 24. Damit wird die maßgebliche Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen m. E. um 335/365 * 60 = aufgerundet 56 Tage gekürzt. Die neue Grenze von 4 NRT wird durch die 24 NRT überschritten, damit entfällt m. E. die Grenzgängereigenschaft. Damit liegt m.E. das Besteuerungsrecht grundsätzlich in der Schweiz. Aufgrund der Dienstreisen in Deutschland erfolgt jedoch eine Aufteilung. Die Arbeitstage in Deutschland (24 Dienstreisetage in Deutschland) werden in Deutschland versteuert. Für die Arbeitstage im Homeoffice besteht im Ergebnis ein Wahlrecht (Tz. 2 Abs. 1 KonsV), ob diese in Deutschland oder der Schweiz versteuert werden. Wo werden dann die Urlaubstage versteuert? Ist es richtig, dass diese in der Schweiz versteuert werden? Ist gem. Regelung im Grenzgängerhandbuch grundsätzlich von 240 Arbeitstagen auszugehen, auch wenn tatsächlich aufgrund von Überstunden an einzelnen Tagen nur 183 Arbeitstage gegeben sind ( 24 Dienstreisetage in Deutschland, 128 Homeofficetage, 31 Urlaubstage). Oder sind insgesamt nur die Dienstreisetage und die Homeofficetage zu betrachten (Ohne Urlaubstage), so dass man Deutschland dennoch 100% des Besteuerungsrechtes zuweisen könnte? Dürfte dann die Grenzgängersteuer mit 4,5% überhaupt angerechnet werden?
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