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Betriebsaufspaltung,Entstrickung

Unser Mandant ist A, eine natürliche Person, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. A ist unbeschränkt in Österreich einkommensteuerpflichtig. A ist 100 % beteiligt an der A-GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland. Zudem ist A Eigentümer der A-Immobilie in Deutschland, die das wesentliche Betriebsgrundstück der A-GmbH darstellt und deshalb von A an die A-GmbH fremdüblich entgeltlich zur Nutzung überlassen wird seit 20 Jahren. Es besteht aus deutscher Sicht eine unstrittig von der Finanzverwaltung festgestellte Betriebsaufspaltung. Abkommensrechtlich wird die Betriebsaufspaltung zwischen Deutschland und Österreich nicht anerkannt, die Vermietungseinkünfte werden in Deutschland als gewerbliche Einkünfte im Rahmen der Betriebsaufspaltung zutreffend besteuert, da auch das DBA D-Ö das Besteuerungsrecht für Vermietungseinkünfte an Deutschland zuteilt. Das Besteuerungsrecht an den GmbH-Anteilen liegt laut DBA seither in Österreich – trotz Steuerverstrickung im deutschen gewerblichen Besitzunternehmen von A. Nun möchte A seine gesamte Beteiligung in die österreichische A Holding GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich einbringen. Kommt es hier zu einer Entstrickungsbesteuerung in Deutschland, weil die Höhe des Quellensteuerabzugs sich laut DBA D-Ö aufgrund des Wechsels des Gesellschafters von einer natürlichen Person zu einer ausländischen Kapitalgesellschaft reduziert?
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