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Wegzug,Stundung

Hintergrund / Sachverhalt Herr P, seine Ehefrau und die beiden Töchter verfügen über einen inländischen Wohnsitz i.S.v. § 8 AO und waren im Jahr 2015 ausschließlich in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig i.S.v. § 1 Abs. 1 EStG. Unter Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes begründete die Familie im Jahr 2015 einen weiteren Wohnsitz in Ungarn, welcher bis heute auch tatsächlich genutzt wird. Infolgedessen wurde die unbeschränkte Steuerpflicht in Ungarn ausgelöst. Nach Maßgabe des DBA Deutschland-Ungarn ging mit der vorliegenden Doppelansässigkeit der Ansässigkeitswechsel von Deutschland nach Ungarn einher. Sowohl Herr P, seine Ehefrau wie auch die beiden Töchter halten Beteiligungen an in- ausländischen Kapitalgesellschaften i.S.v. § 17 Abs. 1 EStG ihrer eigenen Familienunternehmen (Inland = Deutschland / Ausland = EU-Ausland sowie Drittland). Das Finanzamt würdigte den Sachverhalt entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 2 AStG a.F. und stundete mit ESt-Bescheid für das Jahr 2015 die auf die Anteile i.S.v. § 17 EStG entfallenden Steuer gemäß § 6 Abs. 5 AStG a.F. Der vorgenannte Sachverhalt wurde mit dem in Ungarn ansässigen Steuerberater, dem Wohnsitzfinanzamt in Ungarn sowie in Deutschland und auch mit der deutschen Betriebsprüfung abgestimmt. Insoweit besteht diesbezüglich ein gemeinsames Verständnis. Fragestellung Frage 1: Herr P beabsichtigt im Jahr 2023 bzw. im Jahr 2024 einen Teil seiner Anteile zur Sicherung des Fortbestands der Unternehmen voll unentgeltlich auf zwei seiner Geschäftsführer (fremde Dritte), welche beide ausschließlich in Deutschland gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind, zu übertragen. Wie ist diese Übertragung vor dem Hintergrund der bestehenden Stundung gemäß § 6 Abs. 5 a.F. zu würdigen, da die Voraussetzung zum Stundungswiderruf gem. § 6 Abs. 5 S. 4 Nr. 2 AStG a.F. gerade nicht vorliegen? Frage 2: Seine sodann verbleibenden Anteile sollen auf eine neu zu errichtende Familienstiftung mit ausschließlichem Sitz in Deutschland übertragen werden. Wie ist diese Übertragung vor dem Hintergrund der bestehenden Stundung gemäß § 6 Abs. 5 a.F. zu würdigen? Gemäß § 21 Abs. 3 S. 1 AStG sollte für die steuerliche Abwicklung § 6 AStG in der Fassung bis 30. Juni 2021 weiterhin Anwendung finden.
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