Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

UNO,Steuerfrei,Bedienstete

M war im Jahr 2021 als Finance Consultant für das World Food Program (WFP/Welternährungsprogramm) der Vereinten Nationen tätig. Dienstherr war das WFP am Sitz der FAO in Rom/Italien. Seine Tätigkeit hat M jedoch von seinem deutschen Wohnort aus erbracht (Homeoffice). Die Kosten für eine Fahrt nach Rom während der Tätigkeit wurden vom WFP erstattet. Für diese Tätigkeit hat M ein Honorar bezogen, das er in seiner Einkommensteuererklärung 2021 über die Anlage N-AUS als steuerfreie Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit erklärt hat ). M war dabei der Auffassung, die Gehälter und Bezüge aus einer aktiven Tätigkeit bei der UNO sind in Deutschland steuerfrei gemäß dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21.11.1947 (BGBl 1954 II, 640). Die Bestimmungen gelten als nationales Recht aufgrund des Art. 3 des Gesetzes vom 22.06.1954 über den Beitritt Deutschlands zu dem genannten Abkommen vom 21.11.1947 i.d.F. des Gesetzes vom 16.08.1980 zu dem Übereinkommen vom 13.02.1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl 1980 II, 941). Die Steuerbefreiung gelte auch für die Mitarbeiter von Sonderorganisationen wie der Weltbank (s. VO v. 18.03.1971, BGBl II 1971, 129 und FG Köln v. 08.02.2006, 15 K 3799/04, EFG 2007, 743). Zur ausdrücklichen Einbeziehung des World Food Program siehe auch: Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages: Steuerliche Behandlung von Bezügen deutscher Mitarbeiter internationaler Organisationen (WD 4 -3000 - 088/19), § 4. Das Finanzamt betrachtet jedoch die Einkünfte von M als einkommensteuerpflichtig in Deutschland und hat einen entsprechenden Bescheid erlassen. Dabei hat es die Einkünfte erklärungsgemäß als Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit angesehen. Besondere Erläuterungen seiner Rechtsauffassung hat das Finanzamt in diesem Zusammenhang nicht gemacht. Hinweis: M war weder während seiner Beratertätigkeit für das WFP der UN noch zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung steuerlich beraten. Frage 1: Sind die Einkünfte steuerfrei lt. Vortrag des M oder ist der Auffassung des Finanzamts zu folgen, das die Einkünfte als einkommensteuerpflichtig ansieht? Frage 2: Wie wäre zu entscheiden, wenn es sich bei den Honoraren des M um freiberufliche Einkünfte auf Grundlage tagesgenauer, individueller Abrechnungen der geleisteten Arbeitszeit handelt (Einkünfte lt. § 18 EStG, die von einem ausländischen Auftraggeber bezogen wurden)?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen