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Spanien,Arbeitslohn

Die Expertise soll sich auf den VAZ 2021 beziehen. Der Mandant ist seit 2020 nicht mehr in Deutschland wohnansässig, sondern nach Spanien verzogen. Er hatte noch bis bis Februar 2021 ein aktives Dienstverhältnis, da er nach Ende seiner Tätigkeit noch sporadisch seinen Nachfolger eingewiesen hat. Des Weiteren wurde vom Arbeitgeber eine deferred compensation ausgezahlt. Diese wurde seitens des Arbeitgebers, wie auch das laufende Gehalt, steuerpflichtig abgerechnet und Lohnsteuer einbehalten. Der Mandant hat daraufhin die Personalabteilung kontaktiert mit dem Hinweis, er sei in Deutschland nicht steuerpflichtig, daher sei der Einbehalt zu korrigieren, und diese hat den Lohnsteuereinbehalt rückgängig gemacht, die Lohnsteuer erstattet und eine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt mit Steuerklasse 0, ohne Einbehalt von Steuern und ohne Verweis darauf, dass es sich um Arbeitslohn für mehrere Jahre handelt. Die Frage lautet, ob für die Auszahlung der deferred compensation die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland anzuwenden ist.
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