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vGA,Polen

Die O Im- und Export GmbH war die Schwestergesellschaft der F.K. Sp.z.o.o. in Polen. Hälftige Anteilseigner waren jeweils die Eheleute O. Zwischen der F.K. Sp.z.o.o. sowie der O Im- und Export GmbH bestanden finanzielle Verflechtungen, die im Sachkonto # 1502 „Darlehen F.K. sp.z.o.o.“ abgebildet wurden. Nach Auskunft der Gesellschafterin Frau O gibt es für die finanziellen Beziehungen keine abgeschlossenen Verträge. Bei den Konten handelt es sich um Forderungen und Verbindlichkeiten, die zeitnah bezahlt bzw. verrechnet werden sollen. Eine Verzinsung erfolgte nicht. Soweit der Saldo des Sachkontos positiv war, bestand eine Forderung der O Im- und Export GmbH gegenüber der Gesellschaft in Polen. In der fehlenden Verzinsung liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gem. § 8 (3) KStG vor. Eine vGA ist eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Bilanzgewinns auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Der fremdübliche Zinssatz ist im Wege einer Schätzung zu ermitteln. In den älteren Entscheidungen des BFH bei nicht verzinslichen Geschäftsbeziehungen kam der sog. Margenteilungsgrundsatz zum Ansatz. Danach bildete der bankübliche Habenzins die Untergrenze und die banküblichen Sollzinsen die Obergrenze für den anzusetzenden Preis (vgl. BFH vom 22.02.2023, Az. I R 27/20). Aufgrund der Niedrigzinsphase betrugen die Habenzinsen im Prüfungszeitraum nahezu 0%. Die banküblichen Sollzinsen werden seitens der Bp auf 9% geschätzt. Unter Berücksichtigung des Margenteilungsgrundsatzes wird sodann ein Zins von 4,5% angenommen. Entsprechend § 43 (1) S. 1 Nr. 1 EStG hat die O Im- und Export GmbH Kapitalertragsteuer einzubehalten. Dabei unterliegt – unabhängig von der Anwendung des § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG – die vGA in voller Höhe der Kapitalertragsteuer (§ 43 (1) S. 3 EStG). Der gesonderte Steuertarif beträgt gemäß § 43a (1) EStG 25%. Soweit ersichtlich wurden die Anteile an der O Im- und Export GmbH im Privatvermögen gehalten. Folglich unterliegt die vGA auf Ebene der Anteilseigner, den Eheleuten O, grundsätzlich der Abgeltungssteuer in Höhe von 25%. Werbungskosten können nicht geltend gemacht werden. Insoweit ergeht eine Kontrollmitteilung an das zuständige Finanzamt. Es stellt sich die Frage, ob die Sichtweise des Finanzamtes korrekt ist. U.E. handelt es sich um Geschäftsbeziehungen aus Lieferungen und Leistungen. Im üblichen Fremdvergleich werden hier auch Verrechnungen durchgeführt, keine Zinsen zwingend berechnet und auch keine Verträge vorgehalten. Dies zeigt sich auch dadurch, dass die Jahresverkehrszahlen im Soll und im Haben nahezu identisch sind. Eine Verzinsung ist u.E. nicht zwingend vorzunehmen. Selbst vor dem Hintergrund der personellen Verflechtungen (mit Auslandsbeziehung) stellt sich u.E. die Frage der vGA nicht. Korrekt? Laufende Prüfungen in Polen, habe keine entsprechenden Feststellungen gebracht.
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