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Steuerpflicht,Immobilie

Besteuerung von unbeweglichem Vermögen in den DBAs Südafrika und Frankreich Im ersten Fall leben die deutschen Steuerpflichtigen seit einigen Jahren überwiegend in Frankreich. Dort besitzt die Ehefrau das selbstgenutzte Haus. Der Ehemann besitzt in der BRD eine ETW, die von beiden genutzt wird für die Dauer der Deutschlandaufenthalte. Sie sind dort beide in der BRD mit Wohnsitz gemeldet. Hier werden die Arztbesuche abgewickelt. Die Ehefrau ist Künstlerin. Es finden gelegentlich Ausstellungen in der BRD statt. Nun ist der Ehemann erkrankt, pflegebedürftig und in Frankreich in einer Heimunterbringung. Dafür wird Geld benötigt. Dazu soll die bisher selbstgenutzte Wohnung in der BRD vermietet werden. Verlieren nunmehr die Eheleute ihren Wohnsitz in der BRD und der Ehemann wird mit den Mieteinkünften beschränkt steuerpflichtig? Im DBA Frankreich heißt es in Artikel 3, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen belegen ist. Im zweiten Fall wohnt die deutsche Mandantin schon seit Jahren in Südafrika. Sie ist bei einer Bekannten in der BRD gemeldet und ist im Besitz einer Eigentumswohnung in der BRD. Hier heißt es in Artikel 21 des DBA Republik Südafrika, dass unbewegliches Vermögen in dem anderen Staat, in dem das Vermögen liegt, besteuert werden kann. Es fehlt das Wörtchen nur. Eine weitere Auslegung zu „kann“ finde ich nicht. Ich habe analog zum DBA Frankreich vom Besteuerungsrecht der BRD gesprochen. Die Angelegenheit ist mit der Grundsteuerreform aufgetreten. Haben Sie weitergehende Kenntnis, wie hier in der Praxis vorgegangen wird? Die Mieteinkünfte sind seit Jahren nicht in der BRD versteuert worden. Könnte daraus ein Fall der Steuerhinterziehung werden?
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