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Betriebsstätte,Ausland

Sehr geehrte Damen und Herren, anbei folgende Fragen mit der Bitte um Beurteilung und Beantwortung: Eine GmbH (Branche Anlagenbauer) hat einen Angestellten. Dieser hat im Laufe des Jahres das Angebot des Arbeitgebers zur Home-Office-Tätigkeit angenommen und ist folglich 2 Tage in der Woche im Ausland (Wohnort) im Home-Office tätig und 3 Tage bei der GmbH im Inland tätig (fester Büroarbeitsplatz). Der Mitarbeiter ist im Bereich der Buchhaltung tätig und bei einer Holding angestellt. Er arbeitet folglich nicht nur für den Bereich der Buchhaltung der Holding sondern auch noch für andere Unternehmen im Konzernverbund. Unter welchen Voraussetzungen würde eine ausländische Betriebsstätte im Wohnort-Staat des Mitarbeiters vorliegen? Gilt die Ausübung im Bereich der Buchhaltung als Hilfstätigkeit und damit als Ausnahmetatbestand i.S.v. Art. 5 Abs. 4 Buchstabe e OECD-MA 2017? Ist die Ausübung der Tätigkeit für andere Konzernunternehmen schädlich für den genannten Ausnahmetatbestand da die Tätigkeit laut Art. 5 OECD-MA 2017 "für das Unternehmen" auszuführen ist? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Hans Täumel
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